Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der AfD wird nicht durch Gerichte entschieden. Doch die Justiz muss entscheiden, ob etwa staatliche Eingriffe gegenüber der Partei erlaubt sind. Einstufungen durch den Verfassungsschutz und Beobachtungen sind Beeinträchtigungen, gegen die aus gutem Grund Rechtsschutz möglich ist.
Mag sich die AfD auch noch so sehr vom Verfassungsschutz verfolgt fühlen, der eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde ist und keinen parteipolitischen Auftrag haben darf: Sie hat alle Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Politisch ohnehin. So ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzungen des Verfassungsschutzes etwa zur AfD in Thüringen dieser bisher wesentlich geschadet hätten. Womöglich ist sogar das Gegenteil der Fall.
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Eins ist aber klar: Sollte die Partei etwa gerichtliche Entscheidungen ausdrücklich nicht anerkennen, was jetzt ihr stellvertretender Vorsitzender als möglich angedeutet hat, macht sie nur deutlich, dass sie eine ganz andere Ordnung will, ihre Beobachtung (und mehr) gerechtfertigt ist – und sich jeder fragen sollte, was ihre Wahl bedeutet. Auch die freie Auseinandersetzung, die den Aufstieg (und Abstieg) von Parteien erst ermöglicht, hat Regeln. Da geht es um den Umgang miteinander, aber auch um ein gemeinsames Fundament von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Wer sich davon verabschiedet, schließt sich selbst aus. Ein Gericht sollte dafür nicht nötig sein.